GEG: Das Gebäudeenergiegesetz im Detail

Wer ein Haus baut oder saniert, muss seit November 2020 das Gebäudeenergiegesetz (GEG) beachten. Aktuell sorgt die geplante Novellierung des Gesetzes für Verunsicherung bei Immobilienbesitzer*innen. Wir erklären die wichtigsten Fakten und informieren über das Heizen mit erneuerbaren Energien sowie Kosten und Förderung.

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Die wichtigsten Fakten auf einen Blick

  • GEG regelt energetische Anforderungen an Gebäude
  • GEG-Novellierung sieht Umstieg auf erneuerbare Energien vor
  • Gebäude dürfen nur einen bestimmten Primärenergiebedarf haben
  • Umfrage zeigt große Akzeptanz für die Wärmewende 
  • Auf dem Laufenden bleiben mit unserem GEG-Newsticker

Was ist das Gebäudeenergiegesetz?

Ein Bestandgebäude in unterschiedlichen Farben(c) istockphoto.com / wakila

Ziel der Bundesregierung ist es, durch das Gebäudeenergiegesetz die wichtigen Gesetze zum Energiesparen in Gebäuden zu vereinen.

Das Gebäudeenergiegesetz – kurz GEG – regelt die Anforderungen an die energetische Qualität von beheizten oder klimatisierten Gebäuden. Die enthaltenen Vorgaben beziehen sich unter anderem auf die Heiztechnik und den Einsatz von erneuerbaren Energien. Konkret sieht das Gesetz vor, dass nur Gebäude mit einer guten Gesamteffizienz errichtet werden dürfen, damit der Energieverbrauch und die CO2-Emissionen im Gebäudesektor langfristig sinken.

Gebäudeenergiegesetz seit November 2020 gültig

Das GEG trat zum 1. November 2020 in Kraft und führte mehrere alte Gesetze und Verordnungen zusammen, darunter: Energieeinsparverordnung (EnEV), Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG). Die Bundesregierung erfüllte damit die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie, im GEG eine Regelung für Niedrigstenergiegebäude festzulegen.

Gebäudeenergiegesetz 2020, 2022 und 2023

Obwohl es erst 2020 in Kraft getreten ist, gab und gibt es immer wieder Kritik und Änderungswünsche in Richtung Gesetzgeber. Kritiker*innen forderten unter anderem, den zulässigen Jahresprimärenergiebedarf für Neubauten von 75 auf 55 Prozent – im Vergleich zu einem Referenzgebäude – zu senken. Diese und weitere kleinere Änderungen wurden am 28. Juli 2022 übernommen und im Bundesgesetzblatt verkündet. Sie sind zum Jahresanfang 2023 in Kraft getreten.

GEG und Heizen – was die Novellierung bedeutet

Nach der „kleinen“ Novellierung im Sommer 2022 folgt die „große“ im Jahr 2023. Diese war bereits im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung vorgesehen und bekommt durch die Energiekrise noch mehr Brisanz. Der Hauptstreitpunkt ist dabei das Thema „Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen“. Dabei kommt es durch die mediale Berichterstattung zu einer großen Verunsicherung seitens der Verbraucher*innen: Falsche Aussagen vermischen sich mit Fakten. Begriffe wie „Heizungsverbot“ oder „Heizhammer“ emotionalisieren das Thema stark. Dabei sind die Fakten eindeutig:

Was die GEG-Novellierung im Bereich Heizen konkret vorsieht

Ab 2024 müssen Eigentümer*innen beim Einbau neuer Heizungen konsequent auf erneuerbare Energie setzen. Das heißt konkret, dass ab dem 01.01.2024 möglichst jede neu eingebaute Heizung zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Eine Technologie, die sich hierfür sehr gut eignet, ist die Wärmepumpe. Sie ist aber nicht die einzige Heizoption, die Eigentümer*innen haben.

GEG-Heizoptionen bei Neubau und Altbau

Die 65-%-Regel können Eigentümer*innen auch dann einhalten, wenn sie ihre Heizanlage an ein Wärmenetz (Fern- oder Nahwärme) anschließen, eine Stromdirektheizung wie die Infrarotheizung installieren oder eine Hybridheizung einbauen lassen. Auch die Nutzung einer Gasheizung ist möglich, sofern sie nachweislich mit erneuerbaren Gasen betrieben wird. Wer in einem Bestandsgebäude wohnt, darf auch auf eine Holzheizung (z. B. Pelletkessel) zurückgreifen. Nach den aktuellen Leitplanken gilt das auch für Neubauten.

Heizoptionen laut Novellierung im Überblick

  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Einbau einer elektrischen Wärmepumpe
  • Stromdirektheizung
  • Einbau einer Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt
  • Einbau einer Hybridheizung
  • Einbau einer Biomasseheizung (Holzheizung, Pelletheizung, Holzhackschnitzelheizung etc.)

GEG: Förderung für Heizung wird neugestaltet

Seit Monaten wird über die Förderung gestritten. Letzter Stand vom 13.06.2023 ist: Es wird für neue, klimafreundliche Heizungen Fördermittel vom Staat geben. Details über Höhe und Einkommensgrenzen sind bislang nicht bekannt.

Damit der Umstieg auf eine umweltfreundliche Heizung Mieter*innen und Vermieter*innen nicht finanziell überfordert, soll es eine weitere Modernisierungsumlage geben. Konkret bedeutet das, dass Vermieter*innen die Miete erhöhen dürfen – wenn die Mieter*innen auch finanziell davon profitieren.

Das GEG und die Kosten bei Hausbau und Sanierung

Um den Energieverbrauch im Gebäudesektor langfristig zu senken, müssen nicht nur effizientere Heiztechniken verbaut werden. Viel dringender ist es, die betreffenden Objekte energetisch zu sanieren. Im Optimalfall passieren beide Maßnahmen nacheinander und in der richtigen Reihenfolge (erst sanieren, dann neue Heiztechniken). Wie hoch die Kosten dabei ausfallen, lässt sich nur individuell ermitteln, zum Beispiel mit dem ModernisierungsCheck. Zur Orientierung wurde für folgendes Referenzgebäude eine Beispielrechnung erstellt:

  • Durchschnittliches Einfamilienhaus
  • Baujahr 1970
  • Wohnfläche: 110 m2
  • Dämmung: zuletzt 1993
  • Heizung: Gasheizung
Luftwärmepumpen-Heizung Erdwärmepumpen-Heizung PelletheizungFernwärme
Heizenergieverbrauch aktuell

148 kWh/m²

Heizenergieverbrauch nach der Modernisierung (kWh/m²)49459487
Investitionskosten (Komplettsanierung inklusive...)79.900 €81.330 €83.670 €78.280 €
monatliche Kreditrate inkl. Förderung (Laufzeit 20 Jahre) 377 €383 €393 €323 €
monatlich eingesparte Energiekosten*403 €423 €537 €507 €
CO2-Emissionen aktuell

 4,9 t CO2/Jahr

CO2-Emissionen nach der Modernisierung (in t CO2/Jahr) 000,33,0

*Die Prognose zur Energieeinsparung bezieht sich auf die Heizenergie und betrachtet den mittleren Energiepreis über 20 Jahre (bei Gas z.B. mit einer durchschnittlichen Steigerung von 2,6 % pro Jahr).

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Ermittelt wurden Sparpotenziale, Kosten (inkl. Förderungen) für die Komplettsanierung (Dämmung der Gebäudehülle, Heizungstausch und Solarenergie-Anlage) und CO2-Emissionen.

Umfrage: Weitgehend Zustimmung für geplante Gesetzesvorhaben

Auch wenn der Umstieg auf erneuerbare Energien für viele Menschen eine finanzielle Herausforderung darstellt: In den Umfragen von co2online überwiegt die Akzeptanz für die geplanten Änderungen. So hat fast die Hälfte der Befragten angegeben, dass sie ein entsprechendes Klimaschutzgesetz unterstützen würde.

Als Bedingung für ihre Zustimmung haben die Befragten in erster Linie die individuelle Finanzierbarkeit des Vorhabens genannt. Dicht dahinter stehen die sichere Verfügbarkeit von Handwerker*innen sowie eine transparente Aufschlüsselung von möglichen Folgen.

Die zwei Umfragen wurden zwischen Februar und März 2023 mit jeweils mehr als 5.000 Teilnehmenden durchgeführt. Die aufbereiteten Ergebnisse sind im Trendreport Wärmewende in Deutschland abgebildet.

Zeitplan GEG-Novellierung

Die GEG-Novellierung wird von Ende Mai bis Ende Juni 2023 im Bundestag gelesen. Anfang Juli soll sie vom Bundesrat beschlossen und verabschiedet werden. Bis dahin gelten bestehende Bestimmungen im aktuellen Gebäudeenergiegesetz.

Auf unserer Themenseite halten wir Sie auf dem Laufenden.

Das Gebäudeenergiegesetz und seine konkreten Anforderungen

Bis die GEG-Novellierung im Bundestag verabschiedet ist und am 1. Januar 2024 in Kraft tritt, gelten die derzeit bestehenden Anforderungen weiterhin.

GEG und Neubau: Hohe Anforderungen an Energieeffizienz

Das GEG verlangt von Neubauten eine bessere Energieeffizienz durch die Vorgabe eines maximal zulässigen Primärenergiebedarfs sowie eines Höchstwertes für den Wärmedurchgangskoeffizienten der Gebäudehülle. Die folgende Tabelle zeigt einen Ausschnitt aus dem Gesetz (S. 40 ff.)

Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)

BauteileU-Wert (W/(m2K)) (Wärmedurchgangskoeffizient)
Außenwand (einschließlich Einbauten, wie Rollladenkästen), Geschossdecke gegen Außenluft 0,28
Außenwand gegen Erdreich, Boden- platte, Wände und Decken zu unbe- heizten Räumen 0,35
Dach, oberste Geschossdecke, Wände zu Abseiten 0,20
Fenster, Fenstertüren1,3

Zudem müssen Neubauten einen bestimmten Anteil an erneuerbaren Energien aufweisen, beispielsweise durch den Einsatz von Photovoltaik- oder Solarthermieanlagen.

EnergieträgerVerpflichtender Anteil
Solarthermie15 %
eigener Ökostrom115 %
Wärmepumpe50 %
Holzpelletkessel250 %
Pflanzenöl350 %
Biomethan4 30/50 %
KWK50 %
Brennstoffzelle40 %
  • 1: gebäudenah erzeugter und vorrangig selbst verbrauchter Ökostrom; mit eigener Photovoltaik-Anlage erfüllt, wenn: kWp PV ≥ Gebäudenutzfläche x 0,03 / Anzahl der beheizten Geschosse
  • 2: feste Biomasse
  • 3: flüssige Biomasse
  • 4: gasförmige Biomasse, 30 Prozent: KWK-Anlage, 50 Prozent: Brennwertkessel


Welches Heizsystem für Ihr neues Haus geeignet ist, können Sie mit unserem NeubauCheck herausfinden. 

GEG und Bestandsgebäude: Austauschpflicht für alte Heizungen

Es gilt weiterhin eine Austauschpflicht für alle Ölheizungen und Gasheizungen, die älter als 30 Jahre sind. Ausnahmen gelten wie gehabt für Brennwertkessel und Niedertemperaturkessel. Bei selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern greift die Austauschpflicht laut § 73 erst nach einem Wechsel der Eigentümer*innen.

Das GEG verpflichtet Eigentümer*innen von Altbauten zudem dazu, im Rahmen von Sanierungen bestimmte energetische Mindeststandards einzuhalten. So müssen beispielsweise bei umfassenden Sanierungen der Wärmeschutz der Gebäudehülle und der Energieverbrauch der Heizungsanlage verbessert werden. Auch hier sind im Gebäudeenergiegesetz detailliierte Angaben zu finden, wie der folgende Ausschnitt zeigt:

Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten bei Änderung an bestehenden Gebäuden

Bauteile                    U-Wert (W/(m2K))
bei Modernisierung
Außenwände0,24
Gegen Außenluft abgrenzende Fenster und Fenstertüren 1,3
Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächenfenster 1,4

Gegen Außenluft abgrenzende Dachflächen einschließlich Dachgauben

0,24

 

GEG für Neubau und Altbau: Energieausweise und Pflicht zur Beratung

Der Energieausweis ist eine Übersicht für Bauherr*innen, Käufer*innen und Mieter*innen über den zu erwartenden Energieverbrauch des Gebäudes. Durch das Gebäudeenergiegesetz müssen Energiebedarfsausweise nun zusätzlich auch die CO2-Emissionen nennen, die sich aus dem Endenergiebedarf für Heizung und Kühlung ergeben. Bei Verkauf oder Vermietung muss der/die Eigentümer*in die Ausstellung eines Energieausweises veranlassen. Spätestens bei der Besichtigung muss den potenziellen Käufer*innen oder Mieter*innen der Energieausweis vorgelegt werden. Auch bei Neubau oder einer Sanierung mit Neubewertung des Gebäudes muss ein Energieausweis ausgestellt werden.

Seit 2020 gilt zudem eine verpflichtende Energieberatung beim Kauf von Ein- oder Zweifamilienhäusern und für Eigentümer*innen bei Sanierungen. Die Pflicht besteht allerdings nur, wenn das Gespräch kostenlos ist. Die Beratungsgespräche müssen mit einer Person erfolgen, die zum Ausstellen von Energieausweisen berechtigt ist. Kostenlose Gespräche bieten in erster Linie die Verbraucherzentralen an, in unserer Datenbank finden Sie außerdem Energieberater*innen in Ihrer Nähe.

Das vollständige Gebäudeenergiegesetz können Sie hier einsehen.

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Autor: Minh Duc Nguyen

Ansprechpartner für Heizung und Fördermittel

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