Förderprogramm: Sachsen - Förderprogramm gebundener Mietwohnraum (RL gMW)
Was wird gefördert?
- Gegenstand der Förderung ist die Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Mietwohnraum im Sinne des § 1 Absatz 1 Halbsatz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes.
- Die Schaffung von mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnraum kann erfolgen durch
- Baumaßnahmen, durch die Wohnraum in einem neuen selbständigen Gebäude geschaffen wird (Neubau)
- Modernisierung, Nutzungsänderung oder Erweiterung von Gebäuden, durch die unter wesentlichem Bauaufwand (mindestens 600 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche) Wohnraum geschaffen wird
- Änderung von Wohnraum unter wesentlichem Bauaufwand (mindestens 600 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche) zur Anpassung an geänderte Wohnbedürfnisse (Wohnraumanpassung)
- erstmaligen Erwerb von unbewohntem Wohnraum innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb).
FördermittelCheck: Förderung finden
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Förderung: Wer wird gefördert?
- Zuwendungsempfänger ist die Gemeinde (Erstempfänger), die die Zuwendung in eigener Zuständigkeit an den/die Eigentümer*in der geförderten Wohnung (Letztempfänger*in) weiterreicht.
- Die Förderung erfolgt nur in Gemeinden, die einen entsprechenden Bedarf an mietpreis- und belegungsgebundenem Wohnraum verbindlich nachweisen und deren Wohnungsmarktsituation eine zukünftige Gefährdung der Versorgung von einkommensschwachen Haushalten mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen erkennen lässt.
Beschreibung des Förderprogramms:
- Zuschuss für Wohnungen für Haushalte, deren Einkommen nicht über der Einkommensgrenze nach § 1 Sächsischen Einkommensgrenzen-Verordnung liegen: Der Zuschuss beträgt höchstens 45 Prozent für das Jahr der Bezugsfertigkeit prognostizierten Angebotsmiete, gerechnet auf die vereinbarte Dauer der Belegungsrechte und auf die anrechenbare Wohnfläche in Quadratmetern.
- Zuschuss für Wohnungen für Haushalte, deren Einkommen nicht über der Einkommensgrenze nach § 2 der Sächsischen Einkommensgrenzen-Verordnung liegen: Der Zuschuss beträgt höchstens 35 Prozent für das Jahr der Bezugsfertigkeit prognostizierten Angebotsmiete, gerechnet auf die vereinbarte Dauer der Belegungsrechte und auf die anrechenbare Wohnfläche in Quadratmetern.
- Voraussetzungen:
- Für die Dauer von mindestens 15 Jahren und maximal 20 Jahren gemäß § 26 Wohnraumförderungsgesetz für Haushalte mit Wohnberechtigungsschein sind Belegungsrechte einzuhalten.
- Es besteht eine Mietpreisbindung und Wohnflächenhöchstbegrenzung.
- Bei Wohnungen für die uneingeschränkte Rollstuhlnutzung und wegen besonderer Umstände des Einzelfalls kann die Gemeinde von den Wohnflächen abweichen.
Kontakt zur Antragstelle:
siehe Fördergeber
Kontakt zum Fördergeber:
Sächsische Aufbaubank – Förderbank –
Pirnaische Straße 9
01069 Dresden
Telefon: 0351/4910-4920
E-Mail-Adresse: servicecenter@sab.sachsen.de
Internet: www.sab.sachsen.de
Weitere Informationen:
Förderrichtlinie
Erläuterungen
Antragsformular
KfW-Förderung
BAFA-Förderung
Dieses Programm umfasst folgende Förderbereiche:
Dachdämmung | Dämmung der oberen Geschossdecke | Fassadendämmung | Kellerdeckendämmung | Fensteraustausch | Holzpelletheizung | Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung | Fernwärme | Wärmepumpe | Brennstoffzellen-Heizung | Erneuerbare Energien Hybridheizung